RS Vwgh 1998/5/26 98/04/0044

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Veröffentlicht am 26.05.1998
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §356 Abs3;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §75;

Rechtssatz

§ 74 und § 75 GewO 1994 kennen keine Differenzierung zwischen physischen und juristischen Personen. Eine zur Erlangung der Parteistellung erforderlichen Einwendung gem § 356 Abs 3 GewO 1994 erfordert aber, daß die entsprechende Erklärung erkennen läßt, in welcher Weise der die Einwendung erhebende Nachbar durch die Betriebsanlage in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein kann. Durch die Bezugnahme auf "massive Lärmzunahmen, Staubbelastung und eine drastische Verkehrsvermehrung" wird die Befürchtung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes einer Gemeinde nicht dargelegt (Hinweis E 2.1.01989, 89/04/0071).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998040044.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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