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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §356 Abs3;Rechtssatz
§ 74 und § 75 GewO 1994 kennen keine Differenzierung zwischen physischen und juristischen Personen. Eine zur Erlangung der Parteistellung erforderlichen Einwendung gem § 356 Abs 3 GewO 1994 erfordert aber, daß die entsprechende Erklärung erkennen läßt, in welcher Weise der die Einwendung erhebende Nachbar durch die Betriebsanlage in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein kann. Durch die Bezugnahme auf "massive Lärmzunahmen, Staubbelastung und eine drastische Verkehrsvermehrung" wird die Befürchtung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes einer Gemeinde nicht dargelegt (Hinweis E 2.1.01989, 89/04/0071).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998040044.X01Im RIS seit
20.11.2000