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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §138;Rechtssatz
Die bloße Verwendung eines anderen, zeitgemäßen Materials bedingt für sich allein nicht in jedem Fall schlechthin schon die Notwendigkeit der Einholung einer wasserrechtlichen Bewilligung. Maßnahmen sind solange als Instandhaltungsmaßnahmen anzusehen, als sie nur der Erhaltung und dem Betrieb der Anlage dienen und diese nicht quantitativ oder qualitativ in einer solchen Weise ändern, mit welcher die bei einer Bewilligung zu beachtende Interessenlage berührt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997070060.X05Im RIS seit
12.11.2001