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L66508 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AVG §68 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/05/13 95/07/0092 1Stammrechtssatz
Zum Unterschied von der in § 33 Abs 4 bis 6 Vlbg FlVflG 1979 geregelten "Absonderung" - unter welcher alle wie immer gearteten rechtlichen Lösungen der bisherigen Bindung der Anteilsrechte von einer Stammsitzliegenschaft zu verstehen sind - bedarf eine Übertragung persönlicher (walzender) Anteilsrechte auf Grund letztwilliger Verfügungen nicht der Bewilligung der Agrarbehörde, weil bei walzenden Anteilsrechten auf Grund der Sonderbestimmung des § 33 Abs 8 Vlbg FlVflG 1979 nur die Veräußerung bewilligungspflichtig ist (Hinweis E 18.3.1994, 93/07/0166, VwSlg 14019 A/1994). Ist in den einen wesentlichen Teil eines rechtskräftigen Regulierungsbescheides bildenden Satzungen einer Agrargemeinschaft eine über die gesetzliche Regelung hinausgehende Bewilligungspflicht auch für den Erwerb walzender Anteile vorgesehen, so ist dieser rechtskräftige Bescheid für die VwBeh verbindlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997070142.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
16.10.2009