RS Vwgh 1998/5/26 98/04/0028

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §8;
GewO 1994 §356 Abs1;
GewO 1994 §356 Abs3;
GewO 1994 §359 Abs4;
GewO 1994 §75 Abs2;
GewO 1994 §81;

Rechtssatz

Aus § 356 Abs 3 erster Satz GewO 1994 ergibt sich in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise als Voraussetzung für den Erwerb der Parteistellung sowohl in einem Verfahren nach § 356 Abs 1 GewO 1994 als auch in einem Verfahren zur Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage das Erfordernis, daß der betreffenden Person einerseits die Qualifikation eines Nachbarn iSd § 75 Abs 2 GewO 1994 zukommt und diese andererseits rechtzeitige Einwendungen iSd § 356 Abs 3 GewO 1994 erhoben hat. Fehlt einer Person die Qualifikation eines Nachbarn, so vermag ihr auch die rechtzeitige (sei es im Rahmen der Augenscheinsverhandlung, sei es iSd § 356 Abs 3 zweiter Satz GewO 1994) Erhebung von Einwendungen nicht die Position einer Verfahrenspartei und damit insbesondere das nach § 359 Abs 4 GewO 1994 (vom Arbeitsinspektorat abgesehen) nur Parteien vorbehaltene Recht zur Berufung zu verschaffen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998040028.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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