RS Vfgh 1997/9/30 B3516/96

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Veröffentlicht am 30.09.1997
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Index

L4 Innere Verwaltung
L4020 Sicherheitspolizei

Norm

StGG Art17a
Wr Landes-SicherheitsG §1 Abs1 Z2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Freiheit der Kunst durch Verhängung einer Verwaltungsstrafe wegen Lärmerregung durch Klavierspielen mangels Eingehen auf die Frage einer Lärmerregung durch eine im Schutzbereich des Grundrechts auf Freiheit der Kunst gelegene inkriminierte Tätigkeit

Rechtssatz

Auf Art17a StGG hat die belangte Behörde nur insofern Bezug genommen, als sie darauf hingewiesen hat, daß der Beschwerdeführerin nicht das Klavierspielen als solches untersagt werden sollte, sondern daß es lediglich an der Beschwerdeführerin selbst gelegen sei, durch entsprechende Maßnahmen, wie etwa eine ausreichende Isolierung des Übungsraumes, eine Belästigung der Nachbarn durch das Klavierspielen zu verhindern.

Die belangte Behörde hat die Tatsache, daß es sich bei der inkriminierten Tätigkeit um eine im Schutzbereich des Art17a StGG liegende Betätigung handelt, überhaupt nicht abwägend berücksichtigt, weshalb sie den bekämpften Bescheid mit Verfassungswidrigkeit belastet hat.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Polizeirecht, Lärmerregung, Kunstfreiheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B3516.1996

Dokumentnummer

JFR_10029070_96B03516_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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