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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Werden in einer Anmeldung zwei oder mehrere Gewerbe zusammengefaßt, so führt dies nach § 339 Abs 2 GewO 1994 zur Unzulässigkeit der Gewerbeanmeldung (Hinweis E 26.9.1995, 93/04/0181) und ist schon aus diesem Grunde mit einem Untersagungsbescheid vorzugehen (Hinweis E 2.10.1989, 89/04/0080). Daran, daß sich die behördliche Erledigung auf die Gewerbeanmeldung, so wie sie erstattet wurde, zu beziehen hat - also "Sache" die Gewerbeanmeldung ist -, ändert sich nichts, wenn unzulässigerweise, in einer Anmeldung zwei oder mehrere Gewerbe zusammengefaßt werden. Auf dieser Linie liegt auch der Ausspruch des VwGH (Hinweis E 16.11.1977, 2564/76), die Behörde sei nicht berechtigt, über eine Gewerbeanmeldung teils positiv und teils negativ abzusprechen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996040256.X01Im RIS seit
11.07.2001