RS Vwgh 1998/5/26 96/04/0256

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Veröffentlicht am 26.05.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §66 Abs4;
GewO 1994 §339 Abs2;

Rechtssatz

Werden in einer Anmeldung zwei oder mehrere Gewerbe zusammengefaßt, so führt dies nach § 339 Abs 2 GewO 1994 zur Unzulässigkeit der Gewerbeanmeldung (Hinweis E 26.9.1995, 93/04/0181) und ist schon aus diesem Grunde mit einem Untersagungsbescheid vorzugehen (Hinweis E 2.10.1989, 89/04/0080). Daran, daß sich die behördliche Erledigung auf die Gewerbeanmeldung, so wie sie erstattet wurde, zu beziehen hat - also "Sache" die Gewerbeanmeldung ist -, ändert sich nichts, wenn unzulässigerweise, in einer Anmeldung zwei oder mehrere Gewerbe zusammengefaßt werden. Auf dieser Linie liegt auch der Ausspruch des VwGH (Hinweis E 16.11.1977, 2564/76), die Behörde sei nicht berechtigt, über eine Gewerbeanmeldung teils positiv und teils negativ abzusprechen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996040256.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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