Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §14;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/06/29 94/07/0048 1Stammrechtssatz
Die Verpflichtung zur Herstellung oder Wiederherstellung einer Verkehrsverbindung durch entsprechende Verkehrsanlagen tritt nach § 14 WRG nur dann ein, wenn dies zur Vermeidung wesentlicher Wirtschaftserschwernisse notwendig ist. Es sind daher nicht - ohne Rücksicht auf ihre Bedeutung - alle Verkehrswege aufrecht zu erhalten, sondern nur die notwendigen Verkehrsverbindungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997070112.X01Im RIS seit
12.11.2001