RS Vwgh 1998/5/26 97/04/0220

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Veröffentlicht am 26.05.1998
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Index

50/01 Gewerbeordnung
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §44 Abs6;
GewO 1994 §74;

Rechtssatz

Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 44 Abs 6 AWG 1990 bedarf eine Betriebsanlage, für die bereits vor dem in § 44 Abs 6 AWG 1990 genannten Stichtag eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt wurde, unabhängig davon, ob und wann das Verfahren zur gewerberechtlichen Bewilligung der Errichtung und des Betriebes der Betriebsanlage tatsächlich eingeleitet wurde, keiner Bewilligung nach dem AWG 1990, sondern einer solchen nach den § 74ff GewO 1994 (Hinweis E 28.8.1997, 96/04/0068).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997040220.X01

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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