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50/01 GewerbeordnungNorm
AWG 1990 §44 Abs6;Rechtssatz
Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 44 Abs 6 AWG 1990 bedarf eine Betriebsanlage, für die bereits vor dem in § 44 Abs 6 AWG 1990 genannten Stichtag eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt wurde, unabhängig davon, ob und wann das Verfahren zur gewerberechtlichen Bewilligung der Errichtung und des Betriebes der Betriebsanlage tatsächlich eingeleitet wurde, keiner Bewilligung nach dem AWG 1990, sondern einer solchen nach den § 74ff GewO 1994 (Hinweis E 28.8.1997, 96/04/0068).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997040220.X01Im RIS seit
25.01.2001