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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §68 Abs5;Rechtssatz
Der nach § 68 Abs 5 EStG 1988 anzustellende Vergleich muß innerhalb der jeweiligen Berufssparte vorgenommen werden. Ein Vergleich mit allgemein üblichen Arbeitsbedingungen "schlechthin" ist nicht möglich, weil es solche nicht gibt. Zur Ermöglichung des Vergleiches müssen von ihren Arbeitsbedingungen her vergleichbare Arbeitstätigkeiten zusammengefaßt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997140049.X01Im RIS seit
20.11.2000