RS Vwgh 1998/5/26 97/14/0049

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Veröffentlicht am 26.05.1998
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §68 Abs5;

Rechtssatz

Der nach § 68 Abs 5 EStG 1988 anzustellende Vergleich muß innerhalb der jeweiligen Berufssparte vorgenommen werden. Ein Vergleich mit allgemein üblichen Arbeitsbedingungen "schlechthin" ist nicht möglich, weil es solche nicht gibt. Zur Ermöglichung des Vergleiches müssen von ihren Arbeitsbedingungen her vergleichbare Arbeitstätigkeiten zusammengefaßt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997140049.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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