RS Vwgh 1998/5/26 98/07/0032

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Veröffentlicht am 26.05.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §16 Abs1;
ZustG §16 Abs5;

Rechtssatz

Im Falle einer Unzulässigkeit der Ersatzzustellung, die ihren Grund darin hat, daß der Zusteller nicht davon ausgehen durfte, daß sich der Empfänger an der Abgabestelle aufhält, kommt § 16 Abs 5 ZustG nicht zur Anwendung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998070032.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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