Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1;Rechtssatz
Das im Art 20 Abs 4 B-VG und im § 1 Abs 1 AuskunftspflichtG 1987 normierte subjektive öffentliche Recht auf Auskunftserteilung setzt kein über dieses Interesse hinausgehendes aus den besonderen Verwaltungsvorschriften abzuleitendes rechtliches Interesse an der Auskunftserteilung voraus (Hinweis E 24.4.1997, 94/15/0015). Dem Anspruch auf Auskunftserteilung steht es daher nicht entgegen, wenn dem Begehren eine kritische Einstellung gegenüber der auskunftspflichtigen Behörde bzw dem auskunftspflichtigen Selbstverwaltungskörper zugrunde liegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997040239.X04Im RIS seit
20.11.2000