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98 WohnbauNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Keine Gesetzwidrigkeit von Teilen einer gemäß dem StadterneuerungsG erlassenen Assanierungsverordnung wegen Fehlen des Hinweises auf den Antrag der Gemeinde in der KundmachungRechtssatz
Keine Gesetzwidrigkeit einer Zahlenfolge im §2 der Assanierungsverordnung der Wiener Landesregierung, LGBl 22/1991, wegen Fehlen des Hinweises auf den Antrag der Stadt Wien in der Kundmachung.
Das rechtsstaatliche Prinzip gebietet, daß der von einer Verordnung Betroffene bereits auf Grund des Kundmachungstextes in die Lage versetzt wird, den Autor einer Verordnung und alle zur Mitentscheidung (Einvernehmen, Genehmigung oder Zustimmung) berufenen Behörden sowie die bundesverfassungsgesetzliche Voraussetzung zur Anordnung einer Zuständigkeitsübertragung zu erkennen.
Hingegen gebietet es das rechtsstaatliche Prinzip nicht, den Rechtsunterworfenen in die Lage zu versetzen, schon auf Grund der Kundmachung einer Verordnung nachprüfen zu können, ob bei Erlassung der Verordnung alle übrigen gesetzlichen Voraussetzungen vorlagen.
So wie weder die Unterlassung der Zitierung der Rechtsgrundlagen einer Verordnung - sofern das Gegenteil nicht ausdrücklich angeordnet ist - noch die Angabe einer falschen Rechtsgrundlage einen Einfluß auf die Gesetzmäßigkeit der Verordnung haben (vgl VfSlg 2276/1952, 2432/1952, 4375/1963, 9253/1981), so bewirkt auch das Fehlen der Angabe, wessen Antrag zur Erlassung der Assanierungsverordnung geführt hat, nicht deren Gesetzwidrigkeit, zumal der Antrag der Gemeinde gemäß §5 Abs1 StadterneuerungsG gleichermaßen Voraussetzung für die Erlassung einer Assanierungsverordnung ist wie der Antrag der Eigentümermehrheit.
(Anlaßfall B712/96, E v 10.10.97, Abweisung der Beschwerde).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Stadterneuerung, Verordnungserlassung, Verordnung Kundmachung, Kundmachung Verordnung, RechtsstaatsprinzipEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:V157.1996Dokumentnummer
JFR_10028999_96V00157_01