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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EStG 1953 §18 Abs1 Z1 impl;Rechtssatz
Der Begriff der schönen Künste bzw der eigenschöpferischen Tätigkeit in einem Kunstzweig ist jenem der in den Einkommensteuergesetzen verwendeten Begriff der künstlerischen Tätigkeit (§ 18 Abs 1 Z 1 EStG 1953 und § 22 Abs 1 Z 1 lit a EStG 1988) vergleichbar. Selbst wenn es im Beschwerdefall zutreffen sollte, daß die Gestaltung der einzelnen Teddybären eine Zuordnung zum Besch als deren Hersteller zuläßt, so wird diese Besonderheit nicht etwa durch die grundsätzliche Konzeption und die besondere künstlerische Ausgestaltung des Werkes, sondern durch die dem einzelnen Stofftier zugeordnete Mimik und die Art seiner Bekleidung bewirkt. Die Herstellung von Stofftieren stellt auch dann keine Tätigkeit in einem Kunstzweig dar, wenn sie sich zum Unterscheid von einer reinen Massenproduktion durch den eigenen Entwurf und durch die eigenhändige Anbringung gefälliger Accessoires individuell voneinander unterscheiden (Hinweis E 26.3.1965, 2127/64).
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997040251.X02Im RIS seit
18.02.2002Zuletzt aktualisiert am
09.08.2011