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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art144 Abs3;Rechtssatz
Dem VwGH ist es verwehrt, eine ursprünglich an den VfGH gerichtete Beschwerde ohne entsprechenden Abtretungsbeschluß des VfGH in Behandlung zu nehmen. Auch unterliegt eine die Abtretung verweigernde Entscheidung des VfGH nicht der nachprüfenden Kontrolle durch den VwGH.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Gegenseitige Beziehung: VwGH - VfGHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998040071.X01Im RIS seit
20.11.2000