RS Vwgh 1998/5/26 97/07/0142

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Veröffentlicht am 26.05.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
22/01 Jurisdiktionsnorm
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Melderecht

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
JN §66 Abs1;
MeldeG 1991 §1 Abs7 idF 1994/505;
VwRallg;

Rechtssatz

Daß eine Partei im Verwaltungsverfahren - ausgehend von der unzutreffenden Auffassung, das Vorliegen eines Hauptwohnsitzes iSd Meldevorschriften sei mit dem ordentlichen Wohnsitz gleichzusetzen - nicht von sich aus alle zum Nachweis eines ordentlichen Wohnsitzes wesentlichen Umstände vorgebracht hat,

kann ihr nicht zum Nachteil gereichen, ist es doch Sache der Behörde, diese Fakten von Amts wegen zu ermitteln (Hinweis E 19.2.1988, 87/11/0238). Bedarf sie dabei der Mithilfe der Partei, so hat sie diese zu einer solchen Mitwirkung aufzufordern.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997070142.X10

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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