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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Rechtssatz
Daß eine Partei im Verwaltungsverfahren - ausgehend von der unzutreffenden Auffassung, das Vorliegen eines Hauptwohnsitzes iSd Meldevorschriften sei mit dem ordentlichen Wohnsitz gleichzusetzen - nicht von sich aus alle zum Nachweis eines ordentlichen Wohnsitzes wesentlichen Umstände vorgebracht hat,
kann ihr nicht zum Nachteil gereichen, ist es doch Sache der Behörde, diese Fakten von Amts wegen zu ermitteln (Hinweis E 19.2.1988, 87/11/0238). Bedarf sie dabei der Mithilfe der Partei, so hat sie diese zu einer solchen Mitwirkung aufzufordern.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997070142.X10Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
16.10.2009