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66 SozialversicherungNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Unsachlichkeit der Regelung des ASVG über die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen die Entscheidung der Landesschiedskommission über die Kündigung des Einzelvertrages eines Arztes durch den SozialversicherungsträgerRechtssatz
Keine Verfassungsvorschrift verhält den Gesetzgeber dazu, die Anfechtung einer privatrechtlichen Kündigung vorzusehen. Der Gesetzgeber ist auch nicht gehindert, den Eintritt der (vorläufigen) Wirksamkeit einer Kündigung erst nach der allfälligen Abweisung eines gegen die Kündigung eingebrachten Rechtsbehelfs eintreten zu lassen.
Ist die ex lege vorgesehene aufschiebende Wirkung eines gegen die ausgesprochene Kündigung erhobenen Einspruches verfassungsrechtlich unbedenklich, so ist es auch nicht unsachlich, wenn für den Fall der Berufung eines gekündigten Arztes gegen die einen Einspruch abweisende Entscheidung der Landesschiedskommission die aufschiebende Wirkung nur dann vorgesehen ist, wenn der Sozialversicherungsträger einem solchen Antrag zustimmt.
Mit der in Prüfung gezogenen Regelung hat der Gesetzgeber den Parteien lediglich die Möglichkeit eröffnet, eine vorläufige Fortsetzung des Vertragsverhältnisses durch ihre Prozeßerklärungen herbeizuführen und zu befristen, und damit die Rechtswirksamkeit der Kündigung einvernehmlich jedenfalls bis zur Beendigung des Berufungsverfahrens hinauszuschieben.
(Anlaßfall B2740/96, E v 01.10.97, Abweisung der Beschwerde; siehe auch B3119/96, E v 23.02.98, und B2208/97, E v 11.03.98, Abweisung der Beschwerden).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Sozialversicherung, Ärzte, Wirkung aufschiebende, Privatrecht - öffentliches RechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:G3.1997Dokumentnummer
JFR_10028999_97G00003_01