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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Liegen die Liegenschaften von Personen und auch der ständige Aufenthalt dieser Personen außerhalb des Immissionsbereiches jener Emissionen der Betriebsanlage, die ihre Ursache in der den Gegenstand des Verwaltungsverfahrens gem § 81 GewO 1994 bildenden Änderung dieser Betriebsanlage haben, kommt ihnen in diesem Verwaltungsverfahren nicht die Stellung von Nachbarn iSd Gesetzes und damit - unabhängig davon, ob sie zeitgerecht Einwendungen erhoben haben oder nicht - nicht Parteistellung und damit auch nicht das Recht zur Berufung gegen den erstbehördlichen Genehmigungsbescheid zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998040028.X03Im RIS seit
20.11.2000