RS Vwgh 1998/5/26 97/04/0239

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Veröffentlicht am 26.05.1998
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Norm

B-VG Art127b;
B-VG Art20 Abs4;
HKG 1946 §58;

Rechtssatz

Einem Kammermitglied, das Interesse für die Gebarung der Kammerorganisation und damit der Verwendung auch seines finanziellen Beitrages zu dieser Organisation zeigt, kann selbst im Wissen um die Existenz des nach § 58 HKG eingerichteten Kontrollzuschusses sowie der nach Art 127b B-VG bestehenden Prüfungsbefugnis des Rechnungshofes nicht von vornherein, dh ohne weitere hinzutretende Indizien, unterstellt werden, es handle aus bloßer Freude an der Behelligung der Behörde und handle somit mutwillig iSd § 1 Abs 2 letzter Satz AuskunftspflichtG 1987. Daran vermag auch das (vergebliche) Bemühen des Mitgliedes, aus der Kammermitgliedschaft entlassen zu werden, nichts zu ändern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997040239.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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