Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art127b;Rechtssatz
Einem Kammermitglied, das Interesse für die Gebarung der Kammerorganisation und damit der Verwendung auch seines finanziellen Beitrages zu dieser Organisation zeigt, kann selbst im Wissen um die Existenz des nach § 58 HKG eingerichteten Kontrollzuschusses sowie der nach Art 127b B-VG bestehenden Prüfungsbefugnis des Rechnungshofes nicht von vornherein, dh ohne weitere hinzutretende Indizien, unterstellt werden, es handle aus bloßer Freude an der Behelligung der Behörde und handle somit mutwillig iSd § 1 Abs 2 letzter Satz AuskunftspflichtG 1987. Daran vermag auch das (vergebliche) Bemühen des Mitgliedes, aus der Kammermitgliedschaft entlassen zu werden, nichts zu ändern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997040239.X03Im RIS seit
20.11.2000