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L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §4 Abs1;Rechtssatz
Aus Anlaß eines eine bestimmte Abfindungszuweisung betreffenden Berufungsverfahrens in Abfindungen anderer Parteien einzugreifen, steht der Berufungsbehörde auch ohne Zustimmung solcher Parteien frei, solange sie deren Recht auf Gesetzmäßigkeit der ihnen durch eine abändernde Berufungsentscheidung zugewiesenen Abfindung nicht verletzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995070168.X03Im RIS seit
20.11.2000