RS Vwgh 1998/5/26 95/07/0168

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Veröffentlicht am 26.05.1998
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Index

L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §4 Abs1;
FlVfGG §4 Abs2;
FlVfGG §4 Abs5;
FlVfLG OÖ 1979 §15 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §19;

Rechtssatz

Aus Anlaß eines eine bestimmte Abfindungszuweisung betreffenden Berufungsverfahrens in Abfindungen anderer Parteien einzugreifen, steht der Berufungsbehörde auch ohne Zustimmung solcher Parteien frei, solange sie deren Recht auf Gesetzmäßigkeit der ihnen durch eine abändernde Berufungsentscheidung zugewiesenen Abfindung nicht verletzt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995070168.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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