RS Vwgh 1998/5/26 96/07/0092

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
80/01 Land- und forstwirtschaftliches Organisationsrecht
80/06 Bodenreform

Norm

AgrBehG 1950 §7 Abs2;
AgrVG §1 Abs1;
AVG §38;
AVG §68 Abs1;
FlVfGG §4 Abs2;
FlVfGG §4 Abs5;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/07/0093

Rechtssatz

Unterliegen Entscheidungen des LAS über die vor diesem anhängigen Berufungen der Überprüfung durch den ObAS im Instanzenzug, dann steht schon die Überprüfungspflicht der Behörde auf Grund einer Berufung gegen einen vom LAS erlassenen Bescheid der Annahme einer Bindung an den Inhalt des zu überprüfenden Becheides entgegen. Darüber hinaus ist auch der ObAS nicht daran gehindert, in rechtskräftig zugewiesene Abfindungen anderer Parteien einzugreifen, wie dies die rechtsstaatlich notwendige Folge der herrschenden Verwaltungspraxis der Zerlegung des Rechtsmittelverfahrens in Kommassierungsangelegenheiten in Einzelverfahren ist. Fehlt es somit schon an jeglicher Bindungswirkung der abgewarteten Entscheidung für die von der Behörde zu treffende Entscheidung, dann liegt aus diesem Grunde schon eine wesentliche Zulässigkeitsvoraussetzung für die auf § 38 AVG gestützte Aussetzung des Berufungsverfahrens nicht vor. (Hier: Eingriff in bereits rechtskräftige Abfindungen durch Neuerlassung des Zusammenlegungsplanes seitens der Agrarbezirksbehörde; dagegen liegen Berufungen an den LAS vor, über die noch nicht entschieden wurde.)

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996070092.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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