RS Vwgh 1998/5/26 97/07/0222

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.1998
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Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 1993 §3 Abs3;
UVPG 1993 §3 Abs4;
UVPG 1993 Anh1 Z17 litb;
UVPG 1993 Anh1 Z20;

Rechtssatz

Unter "offener Fläche" iSd Anh 1 Z 17 lit b zum UVPG 1993 ist die nicht rekultivierte Abbaufläche zu verstehen. Daraus ergibt sich, daß bei der Beurteilung der als Anknüpfungspunkt für die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung heranzuziehenden offenen Fläche von 10 ha Rekultivierungsmaßnahmen in die Betrachtung einzubeziehen sind. Rekultivierte Flächen sind nicht der offenen Fläche zuzurechnen, wobei, wie sich aus dem Ausdruck "rekultiviert" ergibt, die Rekultivierung bereits abgeschlossen sein muß. Erreicht aber die offene Fläche projektsgemäß zu irgendeinem Zeitpunkt im Zuge des Abbaues die Größe von 10 ha, dann ist für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Es kommt also weder darauf an, welche Fläche jemals im Zuge des Abbaues geöffnet wird, noch darauf, ob die Abbaufläche nach Abschluß der Rohstoffgewinnung wieder rekultiviert wird oder nicht. Entscheidend ist, daß zu irgendeinem Zeitpunkt eine nicht rekultivierte Fläche von 10 ha vorhanden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997070222.X05

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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