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14/01 VerwaltungsorganisationNorm
UVPG 1993 §3 Abs3;Rechtssatz
Unter "offener Fläche" iSd Anh 1 Z 17 lit b zum UVPG 1993 ist die nicht rekultivierte Abbaufläche zu verstehen. Daraus ergibt sich, daß bei der Beurteilung der als Anknüpfungspunkt für die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung heranzuziehenden offenen Fläche von 10 ha Rekultivierungsmaßnahmen in die Betrachtung einzubeziehen sind. Rekultivierte Flächen sind nicht der offenen Fläche zuzurechnen, wobei, wie sich aus dem Ausdruck "rekultiviert" ergibt, die Rekultivierung bereits abgeschlossen sein muß. Erreicht aber die offene Fläche projektsgemäß zu irgendeinem Zeitpunkt im Zuge des Abbaues die Größe von 10 ha, dann ist für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Es kommt also weder darauf an, welche Fläche jemals im Zuge des Abbaues geöffnet wird, noch darauf, ob die Abbaufläche nach Abschluß der Rohstoffgewinnung wieder rekultiviert wird oder nicht. Entscheidend ist, daß zu irgendeinem Zeitpunkt eine nicht rekultivierte Fläche von 10 ha vorhanden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997070222.X05Im RIS seit
18.02.2002