RS Vwgh 1998/5/26 97/04/0250

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Veröffentlicht am 26.05.1998
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §356 Abs3;

Rechtssatz

Bei einer erst nach der mündlichen Augenscheinsverhandlung erster Instanz erhobenen Einwendung des Nachbarn aufgrund eines Irrtums in der Frageder baurechtlichen Zulässigkeit der von einem Sachverständigen in der Augenscheinsverhandlung vorgeschlagenen Auflagen schließt ein Verschulden iSd § 356 Abs 3 zweiter Satz GewO 1994 nicht aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997040250.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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