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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §356 Abs3;Rechtssatz
Bei einer erst nach der mündlichen Augenscheinsverhandlung erster Instanz erhobenen Einwendung des Nachbarn aufgrund eines Irrtums in der Frageder baurechtlichen Zulässigkeit der von einem Sachverständigen in der Augenscheinsverhandlung vorgeschlagenen Auflagen schließt ein Verschulden iSd § 356 Abs 3 zweiter Satz GewO 1994 nicht aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997040250.X01Im RIS seit
20.11.2000