RS Vwgh 1998/5/26 97/04/0053

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Veröffentlicht am 26.05.1998
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §353 Z1 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/08/28 97/04/0073 1 (hier: die erforderliche Klarstellung des Umfanges der beantragten Genehmigung ist in Ansehung der von der Erstbehörde als vorwiegend erachteten betrieblichen Tätigkeit, dem Transport von Materialien zu und von einem Lagerplatz für die Gartengestaltung, unterblieben)

Stammrechtssatz

Einer Betriebsbeschreibung kommt insofern wesentliche Bedeutung zu, als sie die Grundlage der Beurteilung bildet, welche von der Betriebsanlage ausgehende und auf Nachbarliegenschaften einwirkende Emissionen zu erwarten sind. Auch bestimmt sie die normative Tragweite des Genehmigungsbescheides. Die Betriebsbeschreibung muß daher, um den genannten Erfordernissen zu entsprechen, insbesondere präzise Angaben zu allen jenen Faktoren enthalten, die für die Beurteilung der auf den Nachbarliegenschaften zu erwartenden Immissionen von Bedeutung sind. Eine Betriebsbeschreibung, die keine präzise Angaben über die Höchstzahl der in der Betriebsanlage eingesetzten Fahrzeuge enthält, sondern nur jene Fahrzeuge aufzählt, die "zur Zeit" in der Betriebsanlage eingesetzt werden, entspricht diesen Anforderungen nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997040053.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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