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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
QualitätsklassenG §26 Abs1 Z2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 97/07/0208 E 26. Mai 1998Rechtssatz
Es kann an der Verwirklichung des Tatbestandes durch die GmbH und an der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschuldigten für diese Gesellschaft aus dem Grunde des § 9 Abs 1 VStG nichts ändern, wenn diese Gesellschaft sich zur Durchführung - und sei es auch im Kommissionswege getätigter Geschäfte - eines anderen Unternehmens bedient hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997070186.X01Im RIS seit
19.09.2001