RS Vwgh 1998/5/26 97/07/0186

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Veröffentlicht am 26.05.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/04 Wettbewerbsrecht

Norm

QualitätsklassenG §26 Abs1 Z2;
QualitätsklassenG §26 Abs3 idF 1995/523;
QualitätsklassenG §9 idF 1995/523;
QualitätsnormenV Obst Gemüse 1995;
VStG §9 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 97/07/0208 E 26. Mai 1998

Rechtssatz

Es kann an der Verwirklichung des Tatbestandes durch die GmbH und an der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschuldigten für diese Gesellschaft aus dem Grunde des § 9 Abs 1 VStG nichts ändern, wenn diese Gesellschaft sich zur Durchführung - und sei es auch im Kommissionswege getätigter Geschäfte - eines anderen Unternehmens bedient hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997070186.X01

Im RIS seit

19.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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