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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs2;Rechtssatz
Die erforderliche Klarstellung des Umfanges der beantragten Genehmigung vor Ausschreibung der im § 356 GewO 1994 vorgesehenen Augenscheinsverhandlung ist in einem wesentlichen Punkt, und zwar in Ansehung der von der Erstbehörde als vorwiegend erachteten betrieblichen Tätigkeit (Transport von Materialien zu und von einem Lagerplatz für Gartengestaltung), unterblieben. Schon aus diesem Grund war die Vornahme einer neuerlichen Augenscheinsverhandlung iSd § 356 GewO 1994 unvermeidlich, und die belBeh hatte daher gem § 66 Abs 2 AVG vorzugehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997040053.X03Im RIS seit
20.11.2000