RS Vwgh 1998/5/26 97/04/0053

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Veröffentlicht am 26.05.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §66 Abs2;
GewO 1994 §353;
GewO 1994 §356 Abs1;
GewO 1994 §356 Abs3;

Rechtssatz

Die erforderliche Klarstellung des Umfanges der beantragten Genehmigung vor Ausschreibung der im § 356 GewO 1994 vorgesehenen Augenscheinsverhandlung ist in einem wesentlichen Punkt, und zwar in Ansehung der von der Erstbehörde als vorwiegend erachteten betrieblichen Tätigkeit (Transport von Materialien zu und von einem Lagerplatz für Gartengestaltung), unterblieben. Schon aus diesem Grund war die Vornahme einer neuerlichen Augenscheinsverhandlung iSd § 356 GewO 1994 unvermeidlich, und die belBeh hatte daher gem § 66 Abs 2 AVG vorzugehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997040053.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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