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L66508 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes setzt das tatsächliche Vorliegen eines die Bedingungen eines ordentlichen Wohnsitzes erfüllenden Lebenssachverhaltes voraus (Hinweis VfSlg 9598/1982), was mit der bloßen Meldung iSd Meldegesetzes nicht zweifelsfrei dokumentiert ist. Die Meldung stellt
lediglich ein Indiz für den ordentlichen Wohnsitz dar (Hinweis E 31.3.1987, 86/07/0284; hier: Bestimmung in der Satzung einer Agrargemeinschaft, daß walzende Anteile nur an Personen mit Wohnsitz in Vlbg übertragen werden dürfen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997070142.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
16.10.2009