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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1966 §8;Rechtssatz
Der steuerliche Gewinn einer Körperschaft darf durch Vorgänge, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit der Körperschaft, sondern durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt sind, keine Minderung erfahren. Für die Frage, ob eine Maßnahme gesellschaftlich veranlaßt ist, kommt es maßgeblich darauf an, ob sie auch einander fremd gegenüberstehende Personen gesetzt hätten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1994140042.X01Im RIS seit
19.02.2002Zuletzt aktualisiert am
01.04.2016