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L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §36 Abs1;Rechtssatz
Eine Bestimmung in den Verwaltungssatzungen der Agrargemeinschaft, die vorsieht, daß das Stimmrecht in der Vollversammlung grundsätzlich nur persönlich ausgeübt werden darf, daß sich jedoch Mitglieder, die durch Krankheit oder andere triftige Gründe an der Teilnahme an der Vollversammlung verhindert sind, auf Grund einer schriftlichen Vollmacht durch eigenberechtigte Personen vertreten lassen können, bewirkt keinen Verstoß gegen bei der Gestaltung von Verwaltungssatzungen einer Agrargemeinschaft zu beachtende gesetzliche Vorschriften.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995070163.X05Im RIS seit
18.02.2002Zuletzt aktualisiert am
10.10.2011