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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §16 Abs5;Rechtssatz
Von einer rechtzeitigen Kenntniserlangung von der Zustellung durch den Empfänger kann nur dann die Rede sein, wenn diesem die wahrzunehmende Frist ungekürzt oder zumindest nahezu ungekürzt zur Verfügung steht (Hinweis E 10.3.1987, 86/07/0212). Davon kann bei einer Verzögerung der Kenntnis von der Zustellung um mehrere Tage nicht mehr die Rede sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998070032.X04Im RIS seit
20.11.2000