RS Vwgh 1998/5/26 98/07/0032

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §16 Abs5;

Rechtssatz

Von einer rechtzeitigen Kenntniserlangung von der Zustellung durch den Empfänger kann nur dann die Rede sein, wenn diesem die wahrzunehmende Frist ungekürzt oder zumindest nahezu ungekürzt zur Verfügung steht (Hinweis E 10.3.1987, 86/07/0212). Davon kann bei einer Verzögerung der Kenntnis von der Zustellung um mehrere Tage nicht mehr die Rede sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998070032.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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