RS Vwgh 1998/5/26 95/07/0163

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Veröffentlicht am 26.05.1998
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Index

L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Niederösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §36 Abs1;
FlVfLG NÖ 1975 §92 Abs1;
FlVfLG NÖ 1975 §92 Abs2;

Rechtssatz

Ein in einer Satzung der Agrargemeinschaft geregeltes Präsenzquorum dient der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gemeinschaftsorgans für den Fall, daß Mitglieder in größerer Zahl es an der erforderlichen Mitwirkung bei der Willensbildung durch Fernbleiben von der ordnungsgemäß einberufenen Vollversammlung fehlen lassen. Das Gebot nachweislicher rechtzeitiger Einladung zur Vollversammlung unter Bekanntgabe ihrer Tagesordnung bietet den Mitgliedern dabei einen ausreichenden Schutz ihres Mitwirkungsanspruches.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995070163.X04

Im RIS seit

18.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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