Index
L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §36 Abs1;Rechtssatz
Ein in einer Satzung der Agrargemeinschaft geregeltes Präsenzquorum dient der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gemeinschaftsorgans für den Fall, daß Mitglieder in größerer Zahl es an der erforderlichen Mitwirkung bei der Willensbildung durch Fernbleiben von der ordnungsgemäß einberufenen Vollversammlung fehlen lassen. Das Gebot nachweislicher rechtzeitiger Einladung zur Vollversammlung unter Bekanntgabe ihrer Tagesordnung bietet den Mitgliedern dabei einen ausreichenden Schutz ihres Mitwirkungsanspruches.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995070163.X04Im RIS seit
18.02.2002Zuletzt aktualisiert am
10.10.2011