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L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AVG §10;Rechtssatz
Ein Agrargemeinschaftsmitglied steht den anderen Agrargemeinschaftsmitgliedern in der Vollversammlung nicht in einem Verwaltungsverfahren gleich einer Partei einer Behörde gegenüber. Ein Agrargemeinschaftsmitglied nimmt in der Vollversammlung vielmehr gemeinsam mit den anderen Agrargemeinschaftsmitgliedern seinerseits eine Verwaltungsaufgabe, nämlich die Mitwirkung am Verwaltungshandeln der sich selbst verwaltenden Körperschaft öffentlichen Rechtes wahr. Solcherart ist die Tätigkeit des Agrargemeinschaftsmitgliedes in der Vollversammlung eher der Tätigkeit der Mitglieder demokratischer Willensbildungsgremien vergleichbar; solchen Tätigkeiten aber ist eine Befugnis, sie durch Vertreter auszuüben, nach den jeweiligen Organisationsvorschriften weithin fremd. Daß die Verwaltungssatzungen eine grundsätzlich persönliche Ausübung des Stimmrechtes in der Vollversammlung vorsehen und die Entsendung eines Vertreters auf Ausnahmefälle beschränken, kann demnach nicht als rechtswidrig beurteilt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995070163.X06Im RIS seit
18.02.2002Zuletzt aktualisiert am
10.10.2011