RS Vwgh 1998/5/26 98/04/0044

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §8;
GewO 1994 §356 Abs3;
GewO 1994 §74 Abs2 Z2;
GewO 1994 §74 Abs2 Z5;
GewO 1994 §75 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/03/19 95/04/0171 2

Stammrechtssatz

Daraus, daß die Behörde die Schutzinteressen des § 74 Abs 2 Z 4 GewO 1994 und § 74 Abs 2 Z 5 GewO 1994 (letztere: auch) von Amts wegen zu wahren hat, läßt sich eine Parteistellung der Gemeinde nicht ableiten; Parteistellung hat (auch) diese Gemeinde nur dann, wenn sie als Nachbar iSd § 75 Abs 2 GewO 1994 berührt wird, dies unter den im § 356 Abs 3 GewO 1994 umschriebenen Voraussetzungen.

Schlagworte

Parteibegriff Tätigkeit der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998040044.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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