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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/03/19 95/04/0171 2Stammrechtssatz
Daraus, daß die Behörde die Schutzinteressen des § 74 Abs 2 Z 4 GewO 1994 und § 74 Abs 2 Z 5 GewO 1994 (letztere: auch) von Amts wegen zu wahren hat, läßt sich eine Parteistellung der Gemeinde nicht ableiten; Parteistellung hat (auch) diese Gemeinde nur dann, wenn sie als Nachbar iSd § 75 Abs 2 GewO 1994 berührt wird, dies unter den im § 356 Abs 3 GewO 1994 umschriebenen Voraussetzungen.
Schlagworte
Parteibegriff Tätigkeit der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998040044.X04Im RIS seit
20.11.2000