RS Vwgh 1998/5/26 98/07/0053

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §62 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1997/03/25 96/05/0263 2

Stammrechtssatz

Wenn im Spruch eines Bescheides ausgesprochen wird, daß Schriftstücke oder Pläne einen wesentlichen Teil des Bescheides bilden, so bewirkt das Unterbleiben der Zustellung derselben, daß von einer rechtswirksamen Zustellung des Bescheides nicht ausgegangen werden kann (Hinweis E 13.9.1983, 83/05/0052, E 30.9.1986, 86/05/0078).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998070053.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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