RS Vwgh 1998/5/26 98/04/0023

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Veröffentlicht am 26.05.1998
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §353;
GewO 1994 §358;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §77 Abs1;
GewO 1994 §81 Abs1;

Rechtssatz

Gegenstand des behördlichen Verfahrens nach § 77 GewO 1994 bzw § 81 GewO 1994 ist auch dann, wenn das Projekt im Zeitpunkt der Erlassung des Genehmigungsbescheides bereits in einer vom Projekt abweichenden Weise errichtet worden sein sollte, ausschließlich das eingereichte Projekt (Hinweis E 10.9.1991, 91/04/0105, 0106, 0107). Das gilt sinngemäß auch für Feststellungsanträge nach § 358 GewO 1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998040023.X01

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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