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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §353;Rechtssatz
Gegenstand des behördlichen Verfahrens nach § 77 GewO 1994 bzw § 81 GewO 1994 ist auch dann, wenn das Projekt im Zeitpunkt der Erlassung des Genehmigungsbescheides bereits in einer vom Projekt abweichenden Weise errichtet worden sein sollte, ausschließlich das eingereichte Projekt (Hinweis E 10.9.1991, 91/04/0105, 0106, 0107). Das gilt sinngemäß auch für Feststellungsanträge nach § 358 GewO 1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998040023.X01Im RIS seit
18.02.2002