RS Vwgh 1998/5/26 97/14/0087

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Veröffentlicht am 26.05.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §17 Abs3;

Rechtssatz

Für das Wirksamwerden der Zustellung gem § 17 Abs 3 vierter Satz Zustellgesetz kommt es nicht darauf an, wie lange die Sendung zur Abholung bereit gehalten wurde, sondern auf die in der Verständigung über die Hinterlegung angegebene Dauer. Nur dann, wenn die sich aus der Verständigung über die Hinterlegung ergebende Abholfrist an dem der Rückkehr des Empfängers an die Abgabestelle folgenden Tag noch nicht abgelaufen war, wird die Zustellung mit diesem Tag wirksam (Hinweis Hauer-Leukauf, Handbuch des österr Verwaltungsverfahrens/5, unter E Nr 45 zu § 17 Zustellgesetz sowie E 25.6.1996, 94/11/0413).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997140087.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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