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L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §36 Abs1;Rechtssatz
§ 92 Abs 1 NÖ FlVfLG 1975 räumt der Agrarbehörde die Möglichkeit ein, einer Agrargemeinschaft Satzungen zu geben. Dieselbe Vorschrift eröffnet der Agrargemeinschaft die Möglichkeit, ihr von der Behörde gegebene Satzungen in Wahrnehmung ihres Selbstverwaltungsrechtes wieder zu ändern, wobei die Wirksamkeit solcher Änderungen allerdings an die Bedingung ihrer Genehmigung durch die Behörde geknüpft ist. Diese gesetzliche Regelung gewährleistet ein Gleichgewicht zwischen dem Grundsatz der Selbstverwaltungsautonomie der Körperschaft und der Wahrnehmung der öffentlichen Interessen durch die Behörde insoweit, als es der Agarargemeinschaft durchaus freisteht, ihr nicht genehme Regelungsinhalte der ihr zunächst von der Behörde gegebenen Verwaltungssatzung auf dem Wege eines Vollversammlungsbeschlusses innerhalb jener Grenzen wieder abzuändern, die nur durch die Wahrung öffentlicher Interessen in der behördlichen Entscheidung über die Genehmigung solcher Abänderungen gezogen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995070163.X01Im RIS seit
18.02.2002Zuletzt aktualisiert am
10.10.2011