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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §14;Rechtssatz
Aufrechterhaltung von Wegverbindungen iSd § 14 WRG bedeutet nicht, daß die Ersatzverbindung genau der alten Verbindung entspricht. Entscheidend ist vielmehr, daß der Ersatzweg vom ersetzten in Umfang und Ausgestaltung nicht in einem Ausmaß abweicht, daß nicht mehr von der Aufrechterhaltung einer Wegverbindung die Rede sein kann, sondern schon von der Schaffung einer neuen, ihrer Art nach bisher nicht vorhandenen gesprochen werden müßte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997070112.X03Im RIS seit
12.11.2001