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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs1;Rechtssatz
Ist die Zustellung an den Bf durch Hinterlegung infolge dessen Ortsabwesenheit nicht wirksam geworden und eine Heilung dieses Zustellmangels gemäß § 7 ZustG nicht eingetreten - die für den Bf bestimmte Ausfertigung befindet sich nach wie vor in den Verwaltungsakten -, wurde der angefochtene Bescheid noch nicht erlassen, sodaß in Wahrheit ein mit Beschwerde bekämpfbarer Bescheid gar nicht vorliegt. Die Beschwerde ist somit gem § 34 Abs 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung mit Beschluß zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997140087.X03Im RIS seit
20.11.2000