RS Vwgh 1998/5/26 97/14/0087

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.1998
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §34 Abs1;
ZustG §17 Abs3;
ZustG §7;

Rechtssatz

Ist die Zustellung an den Bf durch Hinterlegung infolge dessen Ortsabwesenheit nicht wirksam geworden und eine Heilung dieses Zustellmangels gemäß § 7 ZustG nicht eingetreten - die für den Bf bestimmte Ausfertigung befindet sich nach wie vor in den Verwaltungsakten -, wurde der angefochtene Bescheid noch nicht erlassen, sodaß in Wahrheit ein mit Beschwerde bekämpfbarer Bescheid gar nicht vorliegt. Die Beschwerde ist somit gem § 34 Abs 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung mit Beschluß zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997140087.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten