RS Vwgh 1998/5/26 95/07/0163

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.1998
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Index

L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Niederösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §36 Abs1;
FlVfLG NÖ 1975 §92 Abs1;

Rechtssatz

Ein den öffentlichen Interessen an der Erfüllung der Aufgaben der Agarargemeinschaft entsprechender Inhalt solcher Verwaltungssatzungen, die einer Agrargemeinschaft von der Behörde verliehen wurden, kann schon nicht deshalb rechtswidrig sein, weil er den Wunschvorstellungen einiger, sei es selbst aller Mitglieder der Agarargemeinschaft nicht entspricht, steht es den Agrargemeinschaftsmitgliedern doch ohnehin frei, im Rahmen der öffentlichen Interessen bleibende Gestaltungsoptionen durch körperschaftliche Beschlüsse wahrzunehmen. Rechtswidrig wäre der Inhalt einer der Agrargemeinschaft von der Behörde gegebenen Verwaltungssatzung nur dann, wenn in einer solchen Verwaltungssatzung Regelungen vorgesehen wären, mit denen gegen solche zwingende gesetzliche Bestimmungen verstoßen würde, deren Regelungszweck im weitesten Sinn auch einen Schutz der Rechte einer Agrargemeinschaft oder ihrer Mitglieder oder auch des öffentlichen Interesses an der Funktionsfähigkeit einer Agrargemeinschaft umfaßte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995070163.X02

Im RIS seit

18.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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