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14/01 VerwaltungsorganisationNorm
UVPG 1993 §3 Abs3;Rechtssatz
Unter einer "offenen Fläche" iSd Anh 1 Z 17 lit b zum UVPG 1993 sind nicht nur jene Flächen zu verstehen, die nach Beendigung des Abbaues nicht rekultiviert werden, denn der Gesetzgeber verwendet nicht den Ausdruck "offenbleibende Fläche". Wird von einer "offenen Fläche" iZm der "Rohstoffgewinnung im Tagbau" gesprochen, dann bezieht sich die "offene Fläche" auf den Zeitraum der Rohstoffgewinnung und nicht auf einen Zeitpunkt oder Zeitraum nach Abschluß dieser Tätigkeit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997070222.X04Im RIS seit
18.02.2002