RS Vwgh 1998/5/26 97/07/0222

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Veröffentlicht am 26.05.1998
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14/01 Verwaltungsorganisation
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83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 1993 §3 Abs3;
UVPG 1993 §3 Abs4;
UVPG 1993 Anh1 Z17 litb;

Rechtssatz

Unter einer "offenen Fläche" iSd Anh 1 Z 17 lit b zum UVPG 1993 sind nicht nur jene Flächen zu verstehen, die nach Beendigung des Abbaues nicht rekultiviert werden, denn der Gesetzgeber verwendet nicht den Ausdruck "offenbleibende Fläche". Wird von einer "offenen Fläche" iZm der "Rohstoffgewinnung im Tagbau" gesprochen, dann bezieht sich die "offene Fläche" auf den Zeitraum der Rohstoffgewinnung und nicht auf einen Zeitpunkt oder Zeitraum nach Abschluß dieser Tätigkeit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997070222.X04

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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