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E3R E13101000Norm
31993R1836 EMASV;Rechtssatz
Der genauen Bezeichnung des Gewerbes kommt für den Berechtigungsumfang eines Gewerbes entscheidende Bedeutung zu, allenfalls außerhalb der Gewerbeanmeldung der Behörde erteilte Erläuterungen über die Art der beabsichtigten Gewerbeausübung oder eine mögliche Gestaltung der tatsächlichen Verhältnisse haben außer Betracht zu bleiben (Hinweis E 28.11.1995, 94/04/0154). Angesichts des Umstandes, daß in der Gewerbeanmeldung nur der Begriff "Umweltbetriebsprüfer" verwendet wird und keine Einschränkung getroffen wird, daß es sich lediglich um eine Tätigkeit eines "Umweltbetriebsprüfers" iSd EMAS-Verordnung handle, besteht kein Anlaß, die in der Gewerbeanmeldung mit dem Begriff Umweltbetriebsprüfer umschriebene Tätigkeit derart eingeschränkt zu sehen, sie bezöge sich nur auf solche über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung nach der EMAS-Verordnung.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996040256.X02Im RIS seit
11.07.2001