RS Vwgh 1998/5/26 96/04/0256

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Veröffentlicht am 26.05.1998
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Index

E3R E13101000
E3R E15101000
001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung

Norm

31993R1836 EMASV;
GewO 1994 §1;
GewO 1994 §339 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Der genauen Bezeichnung des Gewerbes kommt für den Berechtigungsumfang eines Gewerbes entscheidende Bedeutung zu, allenfalls außerhalb der Gewerbeanmeldung der Behörde erteilte Erläuterungen über die Art der beabsichtigten Gewerbeausübung oder eine mögliche Gestaltung der tatsächlichen Verhältnisse haben außer Betracht zu bleiben (Hinweis E 28.11.1995, 94/04/0154). Angesichts des Umstandes, daß in der Gewerbeanmeldung nur der Begriff "Umweltbetriebsprüfer" verwendet wird und keine Einschränkung getroffen wird, daß es sich lediglich um eine Tätigkeit eines "Umweltbetriebsprüfers" iSd EMAS-Verordnung handle, besteht kein Anlaß, die in der Gewerbeanmeldung mit dem Begriff Umweltbetriebsprüfer umschriebene Tätigkeit derart eingeschränkt zu sehen, sie bezöge sich nur auf solche über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung nach der EMAS-Verordnung.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996040256.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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