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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
UVPG 1993 §3 Abs3;Rechtssatz
Unter den Begriff "offene Fläche" iSd Anh 1 Z 17 lit b zum UVPG 1993 fallen nicht auch "geöffnete Flächen". Hätte der Gesetzgeber alle jemals im Zuge eines Abbauvorhabens geöffneten Flächen im Auge gehabt, wäre es naheliegend gewesen, entweder den Terminus "geöffnete Fläche" zu verwenden oder den im Anh 1 Z 17 lit a zum UVPG 1993 enthaltenen Begriff des "Flächenbedarfes". Gerade der Umstand, daß der Gesetzgeber in zwei so eng zusammenhängenden Gesetzesbestimmungen, wie es Anh 1 Z 17 lit a und Anh 1 Z 17 lit b UVPG 1993 sind, unterschiedliche Ausdrücke verwendet, zeigt, daß er damit auch Unterschiedliches gemeint hat.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997070222.X02Im RIS seit
18.02.2002