RS Vwgh 1998/5/26 97/07/0222

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Veröffentlicht am 26.05.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 1993 §3 Abs3;
UVPG 1993 §3 Abs4;
UVPG 1993 Abh1 Z17 litb;
UVPG 1993 Anh1 Z17 lita;
VwRallg;

Rechtssatz

Unter den Begriff "offene Fläche" iSd Anh 1 Z 17 lit b zum UVPG 1993 fallen nicht auch "geöffnete Flächen". Hätte der Gesetzgeber alle jemals im Zuge eines Abbauvorhabens geöffneten Flächen im Auge gehabt, wäre es naheliegend gewesen, entweder den Terminus "geöffnete Fläche" zu verwenden oder den im Anh 1 Z 17 lit a zum UVPG 1993 enthaltenen Begriff des "Flächenbedarfes". Gerade der Umstand, daß der Gesetzgeber in zwei so eng zusammenhängenden Gesetzesbestimmungen, wie es Anh 1 Z 17 lit a und Anh 1 Z 17 lit b UVPG 1993 sind, unterschiedliche Ausdrücke verwendet, zeigt, daß er damit auch Unterschiedliches gemeint hat.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997070222.X02

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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