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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art138 Abs1 litbLeitsatz
Zurückweisung eines Antrags auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes zwischen Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof mangels Vorliegen einer negativen Zuständigkeitsentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend einen Stempelaufdruck im Reisepaß des Antragstellers zur Ersichtlichmachung eines AufenthaltsverbotesRechtssatz
Selbst wenn man von den Prämissen des Antragstellers ausgeht, daß er in seiner (Administrativ-)Beschwerde an den UVS die Überprüfung des Verwaltungsgeschehens unter sämtlichen rechtlichen Aspekten (somit nicht bloß als Akt unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) begehrt und der UVS die (Administrativ-)Beschwerde in diesem Umfang zurückgewiesen habe, gelangt man nicht zu der von ihm verfochtenen Meinung, daß das vom Verwaltungsgerichtshof gefällte Erkenntnis partiell eine negative Zuständigkeitsentscheidung enthält. Denn der Verwaltungsgerichtshof unterzog den gesamten Bescheid des UVS einer Prüfung und befand die Zurückweisung durch die Verwaltungsbehörde insgesamt als rechtmäßig, wobei er im Rahmen seiner meritorischen Entscheidung den normativen Inhalt des bei ihm angefochtenen Bescheides anders beurteilte als der Einschreiter.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Kompetenzkonflikt, FremdenrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:KI19.1997Dokumentnummer
JFR_10028997_97K0I019_01