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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Aus der Bezeichnung des Berufungswerbers mit "Hausgemeinschaft M-Straße 12" ergibt sich keineswegs mit der erforderlichen Eindeutigkeit, daß damit die zur gewerbebehördlichen Augenscheinsverhandlung geladenen Personen gemeint seien, zumal sich diese Personen im gewerbebehördlichen Verfahren nicht als "Hausgemeinschaft M-Straße 12" bezeichnet haben. Diesfalls hat die Berufungsbehörde den Berufungswerber aufzufordern, den oder die Rechtsträger bekanntzugeben, denen die Berufung zuzuordnen ist. Kommt der Berufungswerber dieser Aufforderung nicht nach, ist die Berufung als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998040079.X01Im RIS seit
20.11.2000