RS Vwgh 1998/5/26 98/07/0032

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.1998
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
ZustG §16 Abs1;
ZustG §16 Abs5;

Rechtssatz

Ist dem Zustellorgan bekannt, daß sich der Empfänger nicht regelmäßig iSd § 16 Abs 1 ZustG an der Abgabestelle aufhält, so darf eine Zustellung an einen Ersatzempfänger nicht erfolgen. Erfolgt die Ersatzzustellung dennoch, so ist diese Zustellung unwirksam und zieht demnach auch keine Rechtswirkungen nach sich. Insbesondere gilt nicht § 16 Abs 5 ZustG, weil gar nicht zugestellt werde durfte. Da die Annahme der Sendung durch den Ersatzempfänger aber für die Annahmeberechtigung spricht, ist es Sache des Empfängers darzutun, weshalb die Zustellung unwirksam ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998070032.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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