RS Vwgh 1998/5/26 95/07/0168

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Veröffentlicht am 26.05.1998
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Index

L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
FlVfGG §4 Abs1;
FlVfGG §4 Abs2;
FlVfGG §4 Abs5;
FlVfLG OÖ 1979 §15 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §19;

Rechtssatz

Die einem Zusammenlegungsverfahren unterworfene Partei hat Anspruch darauf, daß die der Gesetzmäßigkeit ihrer Abfindung sachverhaltsbezogen zugrundeliegenden Daten im Bescheid richtig und nachvollziehbar dargestellt werden und daß eine in dieser Richtung dem Bescheid anhaftende Zweifelhaftigkeit die Aufhebung des Bescheides nur dann nicht zur Folge hat, wenn sich Auswirkungen auf seinen Spruch von vornherein ausschließen lassen.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995070168.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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