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L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Ausf, daß eine Übertragung von Gründen und Ergebnissen der im E vom 19.3.1998, 98/07/0030, gefundenen Auslegung auf die Bestimmung des § 26a Abs 3 NÖ FlVfLG 1975 idF 6650-4 ungeachtet des Umstandes geboten ist, daß der Niederösterreichische Landesgesetzgeber seine Ausführungsnorm zu § 10 Abs 5 FlVfGG idF 1993/903 nicht, wie der Steiermärkische Ausführungsgesetzgeber, wortgleich mit der Grundsatznorm, sondern in sprachlich abweichender Weise gestaltet hat.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996070233.X01Im RIS seit
11.07.2001