RS Vfgh 1997/10/3 B2202/95

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Veröffentlicht am 03.10.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §88
ZPO §423

Leitsatz

Ergänzung einer Kostenentscheidung

Rechtssatz

Mit E v 20.06.97, B2202/95, wurde die Beschwerde abgewiesen (was angesichts des §88 VfGG an sich einen Kostenersatz ausschließt); zugleich wurde eingeräumt, daß sie "jedoch insofern Erfolg hatte, als sie zur Aufhebung einer im Beschwerdefall präjudiziellen Gesetzesbestimmung, nämlich der Z1 des §8 KommunalsteuerG 1993, geführt hatte", weshalb dem Beschwerdeführer "der Ersatz jener Kosten zuzusprechen (war), die ihm in dem von ihm angeregten Gesetzesprüfungsverfahren entstanden sind".

Über den Antrag auf Kostenersatz eines im Gesetzesprüfungsverfahren erstatteten Schriftsatzes wurde nicht abgesprochen.

Da der erwähnte Schriftsatz für den Beschwerdeführer erforderlich war, um zu den nach der Verhandlung vom 15.03.97 von der Bundesregierung vorgelegten Unterlagen Stellung zu nehmen, erweist sich der Aufwand hiefür als Teil der dem Einschreiter im Gesetzesprüfungsverfahren entstandenen Kosten, weshalb ihm der im Spruch genannte Betrag aus den im E v 20.06.97 genannten Gründen zuzusprechen war.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B2202.1995

Dokumentnummer

JFR_10028997_95B02202_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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