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22/01 JurisdiktionsnormNorm
AVG §37;Rechtssatz
Der Umstand, daß jemand keine in einem bestimmten Ort ausgeübte Berufstätigkeit nennen kann, sagt für sich allein nichts darüber aus, ob er in diesem Ort auch einen ordentlichen Wohnsitz hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997070142.X09Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
16.10.2009