RS Vwgh 1998/5/26 97/07/0142

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.1998
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Index

22/01 Jurisdiktionsnorm
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
JN §66 Abs1;

Rechtssatz

Der Umstand, daß jemand keine in einem bestimmten Ort ausgeübte Berufstätigkeit nennen kann, sagt für sich allein nichts darüber aus, ob er in diesem Ort auch einen ordentlichen Wohnsitz hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997070142.X09

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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