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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/01/29 90/04/0217 1 Zusatz: Die Einfügung des § 340 Abs 4 letzter Satz GewO 1994, daß "als Tag der Gewerbeanmeldung jener Tag gilt, an welchem alle erforderlichen Nachweise bei der Behörde eingelangt sind", dient lediglich der Klarstellung der bisherigen Rechtslage, also zur Präzisierung des Zeitpunktes, in welchem die Anmeldung als erstattet gilt.Stammrechtssatz
Die Unterlassung der Beibringung von Belegen, die dem Nachweis einer bestimmten Befähigung zum Antritt eines Gewerbes dienen, stellt kein bloßes Formgebrechen iSd § 13 Abs3 AVG dar (Hinweis E 12.2.1985, 84/04/0090).
Schlagworte
Formgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle Mängel GewerberechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998040049.X01Im RIS seit
18.02.2002